Einspeiser Strom

Sie beabsichtigen eine Anlage zur Erzeugung von elektrischem Strom zu errichten und an unser Verteilungsnetz anzuschließen, dann finden Sie hier alle Informationen.

Möglicherweise ist eine Stromeinspeisung in unser Netz ohne vorherige Netzverstärkung gar nicht oder nicht im gewünschten Umfang möglich. Wir empfehlen daher frühzeitig vorab die Anschlussmöglichkeit prüfen zu lassen.

Die Errichtung und Betrieb einer Erzeugungsanlage müssen so erfolgen, dass ein netzverträglicher Parallelbetrieb (Netzkopplung) gewährleistet ist und unzulässige Rückwirkungen unter Berücksichtigung der geltenden gesetzlichen Bestimmungen sowie den anerkannten Regeln der Technik ausgeschlossen werden.


Der Ablauf erfolgt für Anlagen bis 135 kW grundsätzlich nach Vorgabe der VDE-Anwendungsregel VDE-AR-N 4105 und für Anlagen über 135 kW nach VDE-AR-N 4110.

Anmeldeverfahren für "Balkonanlagen"

Zur Anmeldung von steckerfertigen Erzeugungsanlagen (sogenannte "Balkonanlagen") verwenden Sie bitte unser Anmeldeformular.

Anmeldeverfahren für Erzeugungsanlagen         

Zur Anmeldung gehen Sie bitte wie unter 4.2. in der VDE-AR-N 4105/4110 beschrieben vor.

Für Einspeiseanlagen bis 135 kW (VDE-AR-N 4105) erläutern wir die Vorgehensweise in Kurzform: Für jede Erzeugungsanlage benötigen wir grundsätzlich das Formular E1. Bei PV-Anlagen oder BHKW´s zusätzlich das E2 beziehungsweise bei Speicheranlagen das E3. Wiederum für alle Anlagen ist ein Stromlaufplan und ein Lageplan, der den Anforderungen der VDE entspricht, erforderlich. Weitere in der VDE geforderte Unterlagen benötigen wir üblicherweise nicht, in Einzelfällen werden diese noch individuell angefordert. Zur Vervollständigung der Antragsunterlagen benötigen wir noch Angaben zu dem von ihnen gewünschten Messkonzept. Hier finden sie eine Übersicht der üblichen Messkonzepte. Bitte dokumentieren sie das von ihnen gewünschte Messkonzept über das entsprechende Formblatt. Falls sie ein individuelles- bzw. abweichendes Messkonzept benötigen erstellen sie dieses bitte in Anlehnung an die Vorgaben des VBEW und die gesetzlichen Rahmenbedingungen. Dokumentieren sie dieses dann dementsprechend verständlich. Die vollständig ausgefüllten Antragsunterlagen mit allen erforderlichen Dokumenten senden sie bitte an: netzanschluss@sw-lindau.de. Nach der Netzprüfung informieren wir den Anlagenbetreiber über das weitere Vorgehen. Üblicherweise kann ihre Anlage dann installiert werden.

 

Inbetriebsetzungsverfahren für Erzeugungsanlagen

Nach fachgerechter Installation durch den Elektrofachbetrieb gestatten wir einen kurzzeitigen Probebetrieb, der lediglich dazu dient, den Wechselrichter zu parametrieren und die vorgenommenen Einstellungen zu dokumentieren. Für die Statische Spannungshaltung muss grundsätzlich unter Berücksichtigung der VDE-AR-N 4105 die Standard Q(U) Kennlinie eingestellt werden. Die korrekte Einstellung dieser Kennlinie weisen sie uns bitte nachvollziehbar über eine Dokumentation der entsprechenden WR-Parameter nach. Im Anschluss weisen sie bitte den Anlagenbetreiber in seine neue Anlage ein und erstellen dabei für jede Erzeugungsanlage ein Inbetriebsetzungsprotokoll E8. Zur Inbetriebsetzung selbst, senden sie dann unten aufgeführte Unterlagen als PDF-Datei an netzanschluss@sw-lindau.de. Wir vereinbaren dann zeitnah einen gemeinsamen Inbetriebsetzungstermin.

Notwendige Inbetriebsetzungsunterlagen des Elektrofachbetriebs:

  1. Eine Fertigmeldung (Zählermeldung) zur Beantragung der benötigten Zähler
  2. Die WR-Dokumentation
  3. Je Erzeugungsanlage ein Inbetriebsetzungsformular E8

Notwendige Inbetriebsetzungsunterlagen des Anlagenbetreibers:

Das Erneuerbare-Energien-Gesetz - EEG regelt unter anderen den Anschluss von Anlagen zur Erzeugung von Strom aus erneuerbaren Energien und Grubengas sowie die Abnahme und Vergütung dieses Stroms durch die Netzbetreiber sowie den bundesweiten Ausgleich. Zu den regenerativen Energien zählen Wasser-, Wind- und solare Strahlungsenergie, Geothermie, Deponie- und Klärgas sowie Biomasse.Ziel des EEG ist es, im Interesse des Klima- und Umweltschutzes eine nachhaltige Entwicklung der Energieversorgung zu ermöglichen und den Beitrag erneuerbarer Energien an der Stromversorgung schrittweise bis 2050 auf mindestens 80 Prozent zu erhöhen und diese Strommengen in das Elektrizitätsversorgungssystem zu integrieren. Dafür sind im Gesetz die Zwischenschritte Erhöhung auf 35 Prozent bis zum Jahr 2020, auf 50 Prozent bis zum Jahr 2030 und auf 65 Prozent bis zum Jahr 2040 geregelt.

Das Kraft-Wärme-Kopplungsgesetz – KWKG regelt die Abnahme und Vergütung von Strom aus KWK-Anlagen, die auf Basis von Steinkohle, Braunkohle, Abfall, "Abwärme", Biomasse, gasförmigen oder flüssigen Brennstoffen betrieben werden. Des Weiteren regelt es die Zuschlagszahlungen für den Neu- und Ausbau von Wärmenetzen.
Unter Kraft-Wärme-Kopplung versteht man die gleichzeitige Umwandlung des eingesetzten Energieträgers in elektrische Energie und in Nutzwärme in einer ortsfesten technischen Anlage, z.B. Blockheizkraftwerk oder Brennstoffzelle. Das Prinzip der Kraft-Wärme-Kopplung erhöht die Ausnutzung von eingesetzten Brennstoffen, indem der Anteil der Wärme, der z.B. über die Turbine-Generator-Einheit nicht in Strom umgewandelt werden kann, als Nutzwärme abgeführt wird. Wärmenetze im Sinne des KWKG sind Einrichtungen zur leitungsgebundenen Versorgung mit Wärme, die eine horizontale Ausdehnung über die Grundstücksgrenze des Standorts der einspeisenden KWK-Anlage hinaus haben und an die als öffentliches Netz eine unbestimmte Anzahl von Abnehmenden angeschlossen werden kann.

Die Clearingstelle EEG klärt Streitigkeiten und Anwendungsfragen im Bereich des Erneuerbare-Energien-Gesetzes (EEG). Hierzu bieten wir verschiedene Verfahren für die Beteiligten, vornehmlich Anlagenbetreiber/innen und Netzbetreiber, an. Verschaffen Sie sich gern zunächst einen Überblick über die Informationen auf unserer Internetpräsenz und kontaktieren Sie uns, wenn noch Fragen offen sind.

Mitteilungs- und Veröffentlichungspflichten

Gesetz für den Ausbau erneuerbarer Energien (Erneuerbare-Energien-Gesetz - EEG 2021)
Die Pflicht zur Veröffentlichung von Daten gemäß § 77 EEG 2017 ist gemäß § 77 EEG 2021 auf die Übertragungsnetzbetreiber übergegangen. Bitte besuchen Sie die Internetseiten der Übertragungsnetzbetreiber um die veröffentlichten Daten einzusehen.
 

§ 77 Information der Öffentlichkeit

(1)    Übertragungsnetzbetreiber müssen auf ihren Internetseiten veröffentlichen:

  1. die Angaben nach den §§ 70 bis 74a einschließlich der Angaben zu den unmittelbar an das Netz des Übertragungsnetzbetreibers angeschlossenen Anlagen unverzüglich nach ihrer Übermittlung und
  2. einen Bericht über die Ermittlung der von ihnen nach den §§ 70 bis 74a mitgeteilten Daten unverzüglich nach dem 30. September eines Jahres. Der Standort von Anlagen mit einer installierten Leistung von höchstens 30 Kilowatt ist nur mit der Postleitzahl und dem Gemeindeschlüssel anzugeben. Sie müssen die Angaben und den Bericht zum Ablauf des Folgejahres vorhalten. § 73 Absatz 1 bleibt unberührt.

(2) Die Übertragungsnetzbetreiber müssen die Zahlungen nach § 57 Absatz 1 und die vermarkteten Strommengen nach § 59 sowie die Angaben nach § 72 Absatz 1 Nummer 1 Buchstabe c nach Maßgabe der Erneuerbare-Energien-Verordnung auf einer gemeinsamen Internetseite in nicht personenbezogener Form veröffentlichen.

(3) Die Angaben und der Bericht müssen eine sachkundige dritte Person in die Lage versetzen, ohne weitere Informationen die Zahlungen und die kaufmännisch abgenommenen Energiemengen vollständig nachvollziehen zu können.

(4) Angaben, die in dem Register im Internet veröffentlicht werden, müssen von den Netzbetreibern nicht veröffentlicht werden, wenn die Veröffentlichung nach Absatz 1 unter Angabe der eindeutigen Nummer des Registers erfolgt. Die verbleibenden anlagenbezogenen Angaben müssen in Verbindung mit der Nummer des Registers veröffentlicht werden.

(5) Die nach den Absätzen 1 und 2 veröffentlichten Angaben dürfen zu kommerziellen und nichtkommerziellen Zwecken verwendet werden.


(+++ § 77: Zur Nichtanwendung vgl. § 38 Abs. 2 GEEV 2017 +++)
(+++ § 77: Zur Anwendung vgl. § 2 Abs. 3 GEEV 2017 +++)

 

NETZANSCHLUSS

Tel.: +49 (0)8382.704 428

E-Mail