Kaminkehrer

Der zuständige Bezirkskaminkehrermeister wird durch das Installationsunternehmen informiert. Der Bezirkskaminkehrermeister bestätigt, dass gegen die geplante Aufstellung der o.g. Feuerstätten, die Verbrennungsluftversorgung, die Führung des Abgasrohres und die Benutzung des Schornsteins KEINE bauaufsichtliche Bedenken bestehen.
Hier finden Sie den zuständigen Bezirkskaminkehrermeister.

Gesetze und Verordnungen

Bayerische Bauordnung (BayBO)
Gebäudeenergiegesetz (GEG)