Strom

Wenn Sie einen betriebsbereiten Netzanschluss besitzen, können Sie aus unserem Netz Strom beziehen. Sollten Sie keinen Stromliefervertrag mit einem Lieferanten Ihrer Wahl abgeschlossen haben, werden Sie nach der Stromgrundversorgungsverordnung (StromGVV) zum Grundversorgungstarif beliefert. 
Die entsprechenden Tarife finden Sie auf den Seiten des Grundversorgers Stadtwerke Lindau (B) GmbH & Co. KG.

Festlegung des Grundversorgers gemäß § 36 Abs. 2 Satz 2 EnWG:

Die Stadtwerke Lindau (B) GmbH & Co. KG betreibt ein örtliches Elektrizitätsverteilnetz im Gebiet der Stadt Lindau (B) und den Gemeinden Bodolz, Wasserburg, Nonnenhorn und Achberg.

Grundversorger nach § 36 EnWG ist das Energieversorgungsunternehmen, das die meisten Haushaltskunden in einem Netzgebiet der allgemeinen Versorgung beliefert.

Am gesetzlichen Stichtag, dem 01.07.2024, war der Grundversorger der Stromvertrieb der Stadtwerke Lindau (B) GmbH & Co. KG. Dieser übernimmt weiterhin gemäß § 36 EnWG für die folgenden drei Kalenderjahre die Grundversorgung für die Konzessionsgebiete der Stadt Lindau (B) (AGS 09776116), Gemeinden Bodolz (AGS 09776111), Wasserburg (AGS 09776128), Nonnenhorn (AGS 09776120) und Achberg (AGS 08436001).

Wenn Sie einen betriebsbereiten Netzanschluss haben, können Sie grundsätzlich aus unserem Netz Strom beziehen. Als Kunde sind Sie verpflichtet, sich um die Lieferung von Strom zu bemühen und einen entsprechenden Stromliefervertrag abzuschließen. 
Wenn der Stromliefervertrag in der Niederspannungsebene (Netzebene 7), sowie in der Umspannebene MS/NS (Netzebene 6) beendet wird und Sie noch keinen neuen Vertrag abgeschlossen haben, werden Sie für maximal drei Monate zu den Konditionen der Ersatzversorgung durch den Grundversorger Stadtwerke Lindau (B) GmbH & Co. KG beliefert.

Anschlussnutzer in der Mittelspannungsebene (Netzebene 5) haben nach § 38 EnWG keinen Anspruch auf Ersatzversorgung, jedoch nach § 38a EnWG auf Übergangsversorgung.

Übergangsversorgung nach § 38a EnWG

Entnehmen Sie Strom aus der Mittelspannung (Netzebene 5), so erfolgt die Belieferung auf Grundlage der Bedingungen der Übergangsversorgung gemäß §38a EnWG. Die Belieferung mit Übergangsversorgung kommt dadurch zustande, dass Nicht-Haushaltskunden in der Mittelspannung Strom entnehmen und zuvor keinen Stromlieferungsvertrag mit einem Energielieferanten abgeschlossen haben. Diese Versorgung stellt Ihre Notversorgung für maximal drei Monate sicher.  Die Belieferung erfolgt durch den zuständigen Grundversorger, die Kontaktdaten und Konditionen für die Belieferung der Übergangsversorgung finden sie hier.

Preisblatt Ersatz-/Übergangsversorgung