§ 14a EnWG - steuerbare Verbrauchseinrichtungen

Vorgaben des §14a EnWG (Energiewirtschaftsgesetz)

Zum Anschluss von steuerbaren Verbrauchseinrichtungen (Wärmepumpen, Ladeeinrichtungen, etc.)

Regelung ab 01.01.2024 - Neuanlagen

Zum 01.01.2024 sind für steuerbare Verbrauchseinrichtungen neue Regelungen in Kraft. Ziel ist die Sicherstellung der Netzstabilität und die optimale Nutzung der Netzkapazitäten. So können in kürzerer Zeit mehr Anlagen ans Netz gebracht werden.

 

Welche Anlagen sind betroffen?

Anlagen mit einer Leistung von >4,2 kW, die am Niederspannungsnetz angeschlossen werden, gelten als sogenannte steuerbare Verbrauchseinrichtungen. Diese sind:

  • Private Ladeeinrichtungen (Ladesäulen, Wallboxen, mobile Ladeeinrichtungen)
  • Wärmepumpen
  • Klimageräte (Anlagen zur Raumkühlung)
  • Speicher mit Netzbezug

Übrigens: Neue Nachtspeicherheizungen und hier nicht aufgezählte Geräte sind von dieser Regelung ausgenommen.

Weitere Informationen finden Sie auf der Homepage der Bundesnetzagentur.

 

Wen betrifft die Neuregelung?

Diese Regelung ist verpflichtend für alle Betreiber einer steuerbaren Verbrauchseinrichtung mit Inbetriebnahme ab dem 01.01.2024.

Für Bestandsanlagen (Inbetriebsetzung vor dem 01.01.2024) besteht aktuell noch kein Handlungsbedarf. Hier sieht die Bundesnetzagentur eine Übergangsfrist bis zum 31.12.2028 vor.

Ein seitens des Betreibers, freiwillig vorgezogener Wechsel von Bestandsanlagen in die neue Regelung ist bis zum 31.12.2025 möglich.

 

Wann und wie darf gesteuert werden?

Die präventive Steuerung darf nur im Engpassfall für max. 2 Stunden täglich erfolgen und ab der ersten Steuerung nur für den Zeitraum von maximal 2 Jahren angewendet werden. Danach darf nur noch netzorientiert anhand echter Messwerte gesteuert werden.

Eine Mindestbezugsleistung von 4,2 kW muss gewährleistet werden

 

 

Wie erfolgt die Abrechnung der Anlage?

Durch die verpflichtende Steuerbarkeit Ihrer Anlage gibt es Änderungen im Bereich der Netzentgelte, sodass Sie nun die Auswahl an folgenden Modulen haben:

 

Modul 1 (pauschale Netzentgeltreduzierung)

Gemeinsame Messung des Haushaltsverbrauchs mit Ihrer steuerbaren Verbrauchseinrichtung

Standardmodul, dieses Modul findet Anwendung, sollten Sie keine explizite Entscheidung treffen

Jährliche Reduzierung des zu zahlenden Netzentgelts von 80,00 € brutto, zzgl. einer netzbetreiberindividuellen Stabilitätsprämie

 

Modul 2 (60%-ige Reduktion auf Netzentgelt, keine Erstattung des Grundpreises)

Separate Messung des Verbrauchs Ihrer steuerbaren Verbrauchseinrichtung

Grundpreis = Kosten für das intelligente Messsystem und die Steuerbox

 

Modul 3 (zeitvariable Netzentgelte):

Derzeit noch nicht möglich, die erste Abrechnung erfolgt erstmalig ab dem 01.04.2025

Ausschließlich in Kombination mit Modul 1 möglich

 

Welche Pflichten habe ich als Betreiber?

Nachdem Sie sich mit Ihrem Installateur über die konkrete Maßnahme abgestimmt haben, gilt es einige Dinge zu beachten.

Welches der Entgeltmodule möchte ich künftig in Anspruch nehmen?
Wie erfolgt die Ansteuerung der Verbraucher? (Direkt oder über ein sogenanntes Energie-Management-System?)
Darüber hinaus ist die Umsetzung des Steuerbefehls bis zu Ihrer steuerbaren Verbrauchseinrichtung bzw. dem Energie-Management-System erforderlich. Der netzwirksame Leistungsbezug darf im Steuerungsfall nicht überschritten werden.

Bitte veranlassen Sie als Betreiber der Anlage, dass die technischen Einrichtungen für das Mess- und Steuerungskonzept eingebaut werden und jederzeit technisch betriebsbereit sind.

 

 

Pflichten des Netzbetreibers

Die Stadtwerke Lindau (B) ist dazu verpflichtet, sämtliche steuerungsrelevante Daten zu dokumentieren und über eine gemeinsame Internetplattform, auf der relevante Angaben zu vergangenen Steuerungseingriffen einsehbar sind zu veröffentlichen.

Der Netzbereich, in dem sich Ihre Anlage befindet, ist für Sie als Betreiber nachvollziehbar.

Die Darstellung dieser Daten erfolgt spätestens ab dem 01.03.2025.

 

Vereinbarungspflicht

Zukünftig gilt:

Ohne eine Vereinbarung nach §14a nach dem 31.12.2023 ist kein Anschluss und Betrieb einer steuerbaren Verbrauchseinrichtung möglich (Kontrahierungszwang).

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Regelung bis 31.12.2023 - Bestandsanlagen

Für Bestandsanlagen (Inbetriebsetzung vor dem 01.01.2024) besteht aktuell noch kein Handlungsbedarf. Hier sieht die Bundesnetzagentur eine Übergangsfrist bis zum 31.12.2028 vor.

Ein seitens des Betreibers, freiwillig vorgezogener Wechsel von Bestandsanlagen in die neue Regelung ab 01.01,2024 ist bis zum 31.12.2025 über eine Mitteilung durch Ihren Elektriker möglich. Ein Wechsel in die Regelung vor 01.01.2024 ist dann nicht mehr möglich.

Der Strombezug dieser Verbrauchseinrichtungen erfolgt ausschließlich über einen gesonderten Zählpunkt. Für die Steuerung dieser Verbrauchseinrichtung sind entsprechende technische Einrichtungen nach Vorgabe des Netzbetreibers vorzusehen.

Die Unterbrechung bzw. Reduzierung dieser Verbrauchseinrichtungen verhindert eine Netzüberlastung und kann bei kritischen Netzzuständen zur Stabilität im Stromnetz beitragen.

Wärmepumpen, CA-Lager, Geräte zur Heizung und Kühlung:
Die Unterbrechung kann je Tag höchstens sechs Stunden betragen, wobei die einzelne Sperrzeit maximal zwei Stunden andauert. Die anschließende Freigabezeit ist mindestens so lange wie die vorhergehende Sperrzeit. Diese Unterbrechungszeiten müssen bei der Dimensionierung der Anlage(n) berücksichtigt werden.

Ladepunkt für E- Mobilität:
Die Leistungsreduzierung (derzeit 50 Prozent) kann täglich mehrfach erfolgen, jedoch maximal nur bis zu zwölf Stunden am Tag. Bei Anlagen mit einer Summenbemessungsleistung über 12 kW ist eine Steuerungs- oder Regulierungseinrichtung erforderlich. Hierdurch kann in kritischen Netzzuständen die Ladeleistung auf "Null" reduziert werden, um die Stabilität des Stromnetzes aufrecht zu erhalten.